Satzung des Oberpfälzer Waldvereins -Hauptverein- e .V. Sitz in Weiden i.d.OPf.
gegründet am 2. Juli 1916
§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Oberpfälzer Waldverein –Hauptverein-“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden i.d. OPf.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Aufgaben des Vereins:
Der Verein hat die Aufgabe, bei seinen Mitgliedern und in der Öffentlichkeit das Wissen und Bewusstsein um die Oberpfälzer Heimat zu fördern und alles zur Erhaltung unserer heimatlichen Natur, wie zur Verschönerung der Landschaft und Orte zu tun.
2. In Erfüllung dieser Ziele dienen als wesentliche Aufgaben
a) der Natur-, Landschaft- und Umweltschutz (im Sinne des §29 Bundesnaturschutzgesetz) Die Ziele des Landesverbandes Bayern der deutschen Gebirgs- und Wandervereine sind hierbei verbindlich,
b) Anlegung und Betreuung von Biotopen,
c) das Eintreten gegen jede Verunstaltung der Kulturlandschaft,
d) die Erhaltung von Denkmälern,
e) die Ortsverschönerung,
f) die Pflege des Wanderns,
g) die Anlegung und Unterhaltung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Wildgehegen,
h) die Erstellung von Wanderkarten und Wanderführern,
i) der Bau und die Unterhaltung von Aussichtstürmen, Wanderheimen und Wanderstützpunkten,
j) die Förderung des heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Schrifttums einschließlich der Heimatforschung,
k) die Pflege des bodenständigen Volks- und Brauchtums in Musik, Tanz, Spiel u. a.,
l) die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele.
3. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, sind Zweigvereine zu gründen.
§ 3 Unabhängigkeit, Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke m Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Oberpfälzer Waldverein -Hauptverein- besteht aus Zweigvereinen, den als Mitglied beige-tretenen Körperschaften, Vereinen und Einzelmitgliedern.
Zur Bildung eines Zweigvereins sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich.
Landsmannschaftliche Zusammenschlüsse außerhalb des Vereinsgebietes können sich, soweit sie sich zu den in § 2 genannten Zielen bekennen, dem Oberpfälzer Waldverein -Hauptverein- anschließen.
Vereine und Körperschaften können dem Verein korporativ als Mitglied beitreten. Durch den Beitritt erlangen aber deren Angehörige keinerlei Mitgliedsrechte im Hauptverein. Die Rechte werden durch die vertretungsberechtigten Organe wahrgenommen.
§ 5
Der Ein- und Austritt eines Zweigvereins, korporativen Mitglieds oder Einzelmitgliedes ist beim Hauptvorsitzenden schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss. Dieser genehmigt die Satzung der Zweigvereine.
§ 6
Ein Zweigverein oder ein anderes Mitglied kann aus dem Oberpfälzer Waldverein -Hauptverein- ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken nachhaltig entgegengearbeitet oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und verliert, soweit es sich um einen Zweigverein handelt, das Recht, sich „Oberpfälzer Waldverein“ zu nennen. Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie genießen in den Heimen und sonstigen Einrichtungen des Vereins (Hauptverein und Zweigvereine) die festgelegten Vergünstigungen. Jedes Mitglied hat Stimmrecht bei Wahlen und Entscheidungen in der Hauptversammlung (§ 9) und kann Anträge stellen.
Den Zweigvereinen können, in Absprache mit ihnen und durch Beschluss des Hauptausschusses, örtlich oder sachlich begrenzte Arbeitsgebiete als besonderer Aufgabenkreis übertragen werden. Im Rahmen des Haushaltsplanes und der zur Verfügung stehenden Mittel können einzelnen Zweigvereinen zur Durchführung besonderer Aufgaben Zuschüsse des Hauptvereins gewährt werden.
Jeder Zweigverein hat jährlich den festgesetzten Beitrag im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres an den Hauptverein abzuführen. Korporative Mitglieder zahlen einen angemessenen Beitrag, der jedoch für Stadt- und Landkreise und andere Körperschaften mindestens DM 100 (51,13 €), für Gemeinden je nach Einwohnerzahl mindestens DM 20 (10,23 €) jährlich beträgt.
§ 8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung
b) Hauptausschuss
c) Hauptvorstandschaft
2. Vorstand- und Ausschussmitglieder müssen Mitglieder des Hauptvereins oder eines Zweigvereins sein.
§ 9 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich möglichst im Frühjahr statt. Der Tagungsort wird jeweils in der vorhergehenden Hauptversammlung bestimmt. Sie wird vom Hauptvorsitzenden durch schriftliche Einladung an sämtliche Zweigvereine und weitere Mitglieder einberufen.
Aufgaben der Hauptversammlung:
- Wahl der Hauptvorstandschaft, des Hauptausschusses und der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des vom Hauptvorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu erstattenden Jahresberichts, des vom Schatzmeister zu erstattenden schriftlichen Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer und des Berichts der Hauptwarte,
- Entlastung der Hauptvorstandschaft und des Hauptausschusses,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung der Beiträge,
- Vornahme von Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerungen von Grundeigentum,
- Ehrungen von Mitgliedern für hervorragende Verdienste,
- Bestimmung des Tagungsortes der nächsten Hauptversammlung und sonstiger Veranstaltungen des Hauptvereins.
§ 10 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus:
1. Hauptvorstandschaft
2. Ehrenvorsitzende
3. den nachstehenden Hauptwarten:
a) Hauptwart für Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz, der durch Naturschutzwarte im Bereich der Landkreise und kreisfreien Städte im Verbandsgebiet unterstützt wird,
b) Hauptwart für Kultur, Heimatkunde und Heimatpflege,
c) Hauptwanderwart,
d) Hauptwegemeister,
e) Hauptwart für Technik und EDV
f) Hauptpressewart,
g) Schriftleiter der Vereinszeitschrift „ Arnika“,
h) Hauptvogelschutzwart,
i) Hauptwart für Geologie.
auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung weitere Hauptfachwarte wählen.
4. Bis zu 15 Beiräten; diese sollen das gesamte Vereinsgebiet repräsentieren. Für jeden Land- und Stadtkreis, in dem ein Zweigverein besteht, soll mindestens ein Vertreter als Beirat gewählt werden.
§ 11 Zuständigkeit und Ladung des Haupausschusses
Der Hauptausschuss wird nach Bedarf vom Hauptvorsitzenden einberufen. Vierteljährlich soll mindestens eine Sitzung abgehalten werden. Der Hauptausschuss entscheidet über grundlegende Angelegenheiten, die nicht der Entscheidung der Hauptversammlung vorbehalten sind. Dem Hauptausschuss obliegt außerdem die Beratung und vorbereitende Empfehlung aller der Hauptversammlung zustehenden Angelegenheiten.
Die Hauptausschussmitglieder sind zu jeder Sitzung 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Hauptvorsitzende.
§ 12 Hauptvorstandschaft
Die Hauptvorstandschaft des Oberpfälzer Waldvereins -Hauptverein- besteht aus:
- dem Hauptvorsitzenden
- bis zu vier stellvertretenden Hauptvorsitzenden
- dem Hauptgeschäftsführer
- dem Hauptschatzmeister
- dem Hauptschriftführer
- dem Hauptjugendwart.
Der Hauptvorsitzende darf nicht gleichzeitig ein Amt bei einem Zweigverein bekleiden.
Die Hauptvorstandschaft bereitet, soweit erforderlich, die Angelegenheiten vor, die in der Hauptausschusssitzung zu behandeln sind. Die Ladung der Mitglieder des Hauptvorstands erfolgt in gleicher Weise wie die Ladung der Mitglieder des Hauptausschusses.
§ 13 Der Hauptverein unterhält eine Geschäftsstelle
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte hat der Oberpfälzer Waldverein -Hauptverein- eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Hauptvorsitzende kann im Rahmen des Haushaltsplanes Arbeitsverhältnisse begründen, ändern und auflösen.
§ 14 Kassenprüfer
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kassenprüfung und Verwaltung des Vereinsver-mögens sind zwei Kassenprüfer zu bestellen; diese sind jederzeit berechtigt und verpflichtet, unvermutet die Kassengeschäfte und Vermögensverwaltung des Vereins zu kontrollieren.
Sie haben die Jahresabschlussrechnung zu prüfen. Unregelmäßigkeiten haben sie unverzüglich dem Hauptvorsitzenden anzuzeigen; in der Hauptversammlung haben sie über die Prüfungsergebnisse zu berichten.
§ 15
Dem Hauptvorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er beruft die Hauptvorstandschaft, den Hauptausschuss und die Hauptversammlung ein und führt dort jeweils den Vorsitz.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Hauptvorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter dürfen davon jedoch im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Hauptvorsitzende verhindert ist.
Die Arbeitsteilung zwischen dem Hauptvorsitzenden und den Stellvertretern wird durch diese selbst vorgenommen.
Die Hauptvorstandschaft entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Hauptvorsitzenden.
Der Hauptschatzmeister besorgt die Kassengeschäfte des Vereins und überwacht die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Hauptschriftführer führt die Niederschriften in den Versammlungen und erledigt den Schriftverkehr in Zusammenarbeit mit dem Hauptgeschäftsführer.
Der Hauptjugendwart ist für die gesamte Jugendarbeit zuständig und darum bemüht, die Jugend nach § 2 der Satzung in die Vereinsarbeit einzuführen. In seinen Entscheidungen ist er an die Weisungen der Hauptvorstandschaft gebunden.
Der Hauptgeschäftsführer erledigt nach den Weisungen des Hauptvorsitzenden den gesamten Geschäftsverkehr.
§ 16
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Hauptvorsitzenden nach Bedarf einberufen werden Eine solche muss einberufen werden, wenn dies mindestens zehn Zweigvereine unter Angabe des Grundes verlangen.
§ 17 Ladung, Beschlussfähigkeit
Zur Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zweigvereine anwesend ist. Ist die Hälfte der Zweigvereine nicht anwesend, so kann innerhalb vier Wochen erneut die Hauptversammlung einberufen werden. In dieser ist Beschlussfähigkeit gegeben, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Zweigvereine. In der Ladung ist hierauf hinzuweisen.
Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vorher bei der Hauptgeschäftsstelle eingegangen sein.
§ 18
Abstimmungsberechtigt in der Hauptversammlung sind die Zweigvereine, korporativen Mitglieder und Einzelmitglieder. Die Zweigvereine haben je fünfzehn Mitglieder eine Stimme. Maßgebend ist der jeweilige Mitgliederstand am 31. Dezember des vorausgegangenen Jahres.
Stimmrecht hat außerdem jedes Mitglied der Hauptvorstandschaft und des Hauptausschusses.
Die korporativen Mitglieder und Einzelmitglieder haben je eine Stimme.
§ 19
Bei der Beschlussfassung und bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich
§ 20
Die Wahl der Hauptvorstandschaft, des Hauptausschusses und der beiden Kassenprüfer erfolgt alle drei Jahre durch die Hauptversammlung. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt.
§ 21 Protokollierung
Über die Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen, dieses wird vom Hauptvorsitzenden und vom Hauptschriftführer unterzeichnet.
§ 22 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung und nur mit Zustimmung von dreiviertel sämtlicher satzungsmäßigen Stimmen beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zweckes einberufen worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Hauptvorsitzende und die stellvertretenden Hauptvorsitzenden gemeinsam vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft an die als gemeinnützig anerkannten Zweigvereine zwecks Verwendung für die in § 2 (2) genannten Ver-einszwecke. Die Anteile bestimmen sich nach den im Vorjahr bezahlten Jahresbeiträgen.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, kann auch beschließen, dass das Vermögen des Vereins in Abweichung von der Regelung im vorstehenden Absatz einem anderen gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. In diesem Falle darf die Verfügung über das Vermögen erst mit vorheriger Zustimmung des Finanzamtes erfolgen.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde anlässlich der Hauptversammlung in Eslarn am 9. Juni 1990 beschlossen und mit Beschluss der Hauptversammlung in Weiden i.d.OPf. vom 25. Nov. 2023 angepasst. Sie tritt in der geänderten Fassung mit dem Tag der Eintragung durch das Registergericht Weiden i.d.OPf. in Kraft.